Stapler trifft StVO: Wie ist die Rechtslage?

Gabelstapler kommen in fast jedem größeren Mittelstands- und Industrieunternehmen zum Einsatz und schwirren wie emsige Bienen über das Betriebsgelände. Dabei vergessen viele, dass uneingeschränkt zugängliche Betriebsflächen auch von betriebsfremden Personen mit ihren PKW oder LKW befahren werden können. So gelten hier selbstverständlich die Regeln der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) – mit besonderen Bedingungen für Gabelstapler.

Wo kein Pförtner den Zugang zum Betriebsgelände reguliert, gelten für Gabelstapler neben der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV Vorschrift 68) auch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts in Form vom:

    • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
    • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Das betrifft den Recyclinghof oder Baumarkt während der Öffnungszeiten, aber auch öffentlich zugängliche Firmenparkplätze oder Wege auf dem Betriebsgelände. Eine Umzäunung oder Schranke reichen allein nicht aus. Ohne Zugangskontrolle durch z. B. einen Pförtner oder Sicherheitsdienst handelt es sich laut Gesetzgeber um „Verkehrsflächen mit allgemeiner Zugänglichkeit“ – ein Umstand, der viele zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers mit sich bringt. Zugleich ist die zweifelsfreie Verkehrstauglichkeit des Staplerfahrers sicherzustellen.

In unserer Slideshow erfahren Sie, worauf hier insbesondere zu achten ist.

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Was gilt für den Einsatz auf öffentlich zugänglichen Betriebs- oder Werksgeländen?

Gabelstapler dürfen auf den allgemein zugänglichen Betriebsflächen nur dann fahren, wenn eine behördliche Erlaubnis gemäß StVO bzw. eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung gemäß StVZO gegeben sind.
Die Erlaubnis sowie Ausnahmegenehmigung beziehen sich immer auf die jeweiligen Geräte, zudem wird immer ein bestimmter örtlicher Bereich und eine begrenzte Gültigkeitsdauer festgelegt. Deren Verlängerung erfolgt bei der zuständigen Behörde in der Regel problemlos.

WICHTIG: Die Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

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Wie müssen Gabelstapler für den öffentlichen Straßenverkehr ausgerüstet sein?

Wie beim Branchenverband BG ETEM nachzulesen, müssen Gabelstapler für ihre Fahrten auf dem allgemein zugänglichen Betriebs- oder Werksgelände zusätzlich mit den grundlegenden Bauteilen für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr laut StVZO ausgestattet sein - sonst erlischt die Betriebserlaubnis. Und welche „grundlegenden Bauteile“ es geht?

Diese hier:

-Scheinwerfer
-Blinker
-Warnblinkanlage
-Bremslichter
-Rückstrahler
-Außenspiegel
-Reifen mit Profil

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Was gilt auf kurzen Wegen?

Gabelstapler, die regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, können eine Sondergenehmigung erhalten. Insofern benötigen die Geräte auch keine zusätzliche Ausrüstung gemäß StVZO. Die Sondergenehmigung kann mit diversen Auflagen gemäß §71 StVZO einhergehen.

Zudem gelten folgende behördlichen Auflagen:

-Schild mit Namen und Anschrift des Halters an beiden Längsseiten des Gabelstaplers
-Geschwindigkeitsschild, z. B. 25 km/h
-Schutzvorrichtung zum Abdecken der Gabelzinkenspitzen bei Leerfahrten
-Maximale Abmessungen der Beladung gegen Sichteinschränkung
-Begleitperson (zu Fuß gehende Personen mit weiß-rot-weißer Fahne) zur Unterstützung des Gabelstaplerfahrers/der Gabelstaplerfahrerin

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Wie steht es mit Zulassung, Kennzeichen und Kfz-Steuer?

Stapler, die im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden und bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit und benötigen daher auch kein amtliches Kennzeichen mehr. Nichtsdestotrotz ist ein Schild mit Namen und Anschrift des Halters Pflicht.

Stapler, die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können und im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden, sind nach der FZV zulassungspflichtig und müssen ein amtliches Kennzeichen führen.

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Besteht für Stapler im öffentlichen Straßenverkehr Versicherungspflicht?

Gabelstapler im öffentlichen Verkehrsraum benötigen eine separate Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden könnten. Stapler, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, fallen unter die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens.

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Braucht der Staplerfahrer auf öffentlichen Straßen einen Führerschein?

Kurz und klar: Ja! Auf öffentlichen Straßen oder Plätze wird der Staplerfahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Das heißt: Ohne Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde darf man auch bei Besitz eines Staplerscheins nicht fahren. Im Führerschein muss dann auch die passende Klasse vorhanden sein – je nach bestimmter Höchstgeschwindigkeit, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Jahr für die Erteilung der Fahrerlaubnis.

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